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   BGH, 02.09.2009 - XII ZA 8/07   

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https://dejure.org/2009,8168
BGH, 02.09.2009 - XII ZA 8/07 (https://dejure.org/2009,8168)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2009 - XII ZA 8/07 (https://dejure.org/2009,8168)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2009 - XII ZA 8/07 (https://dejure.org/2009,8168)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Sachliche Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren

  • Judicialis

    AVAG § 12; ; ZGB Art. 289 Abs. 2; ; ZGB Art. 290

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZGB Art. 289 Abs. 2; ZGB Art. 290; AVAG § 12
    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1996
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZA 8/07
    Soweit der Antragsgegner sich auf ein laufendes Abänderungsverfahren in der Schweiz stützt, steht dies der Vollstreckbarerklärung der rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen (BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096).

    Insoweit weist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 hin.

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZA 8/07
    Das ist für die genannten Umstände der Fall (Senatsbeschluss BGHZ 177, 310 = FamRZ 2007, 989 und Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Unterhaltsschuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und vom 25. Februar 2009 - XII ZR 224/06 - FamRZ 2009, 858).

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZA 8/07
    Das ist für die genannten Umstände der Fall (Senatsbeschluss BGHZ 177, 310 = FamRZ 2007, 989 und Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479).
  • BGH, 25.02.2009 - XII ZB 224/06

    Verfahren um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsentscheidung aus einem

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - XII ZA 8/07
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Unterhaltsschuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und vom 25. Februar 2009 - XII ZR 224/06 - FamRZ 2009, 858).
  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 5 W 13/13

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Versäumnisurteils: Beweislast bei

    Wie die Antragstellerin zutreffend dargestellt hat, entsprach es zwar ständiger - von der Antragstellerin allerdings für europarechtswidrig gehaltener - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Einwand der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Forderung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 AVAG zu berücksichtigen und den Schuldner nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, jedenfalls wenn die Erfüllung unstreitig ist (NJW 2007, 3433, fortgeführt in BGHZ 180, 88 und FamRZ 2009, 1996).
  • KG, 16.03.2022 - 3 UF 56/21

    Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Arizona/USA erlassenen

    Er ist vielmehr mit einer Abänderungsklage geltend zu machen, da er den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die geänderten Verhältnisse anpassen soll (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 156/09 -, FPR 2013, 53 Rn. 13, beck-online und vom 2. September 2009 - XII ZA 8/07 -, NJOZ 2009, 4492, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 24.03.2011 - 5 W 2/11

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung des unstreitigen

    Der unstreitige Erfüllungseinwand ist nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3433, fortgeführt in BGHZ 180, 88 und FamRZ 2009, 1996) im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach § 12 Abs. 1 AVAG zu berücksichtigen; der Schuldner ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.
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